Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Faschingsgemeinschaft Salmünster •
Sitz des Vereins ist die Gemeinde Bad Soden Salmünster.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Erhaltung der Tradition des Faschings in der Gemeinde Bad Soden Salmünster und leistet dadurch einen Beitrag zum kulturellen Leben in der Gemeinde.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, es kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt
werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung
und Pflege fastnachtlichen Brauchtums, sowie die Wahrung und Durchsetzung kultureller Interessen
der Bürger, so Faschingsveranstaltungen, Fremdensitzungen und Umzüge zu organisieren
und durchzuführen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede natürliche Person werden
Die Mitgliedschaft entsteht durch Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
2) Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
Der Austritt ist mit einer 2-wöchigen Kündigungsfrist zum Endes eines Geschäftsjahres möglich
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären
3)Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands, die Mitgliederversammlung
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
4) Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus
Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
§5 Mitgliederbeiträge
Es ist ein Vereinsbeitrag zu leisten
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung
Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten
eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlung (§7)
Vorstand (§9)
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, spätestens 3 Monate nach Faschingsdienstag statt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
2. Wahl der Kassenprüfer, Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
3. Entlastung von Vorstand und Kassenführung,
4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
5. Satzungsänderungen,
6. Beschlüsse über Einsprüche wegen Begründung oder Aufhebung der Mitgliedschaft,
7. Beschlussfassung über allgemeine Anträge,
8. die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 50 % der erschienenen Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
o Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Die rechtzeitige öffentliche Bekanntgabe genügt. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
§8 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet;
ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen mit Handzeichen getroffen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
§9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassenwart
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind der Vorsitzenden und der Stellvertretende Vorsitzende . Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Mitglieder des Vorstands werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Ausnahme hierzu bilden die Vertreter der vereinsinternen Gruppierungen. Diese können jährlich neu von den Gruppierungen gewählt bzw. bestimmt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Über Ausgaben des Vereins bis hin zu einem Betrag von 200 haben jeweils der Vorsitzende und sein Stellvertreter Entscheidungsbefugnis. Über Beträge darüber hinaus entscheidet der Gesamtvorstand.
§10 Kassenprüfung
2 Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt (siehe §7). Sie haben jährlich nach dem Abschluss des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Danach wird über eine Entlastung des Vorstands abgestimmt.
Fällt einer der beiden Kassenprüfer aus, so findet für den Rest der Zeit eine Nachwahl statt
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß §7 dieser Satzung mit einer Mehrheit von 50% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salmünster, mit der Bitte es zehn Jahre zu verwalten. Falls innerhalb dieser Zehnjahresfrist ein Verein mit gleicher Zielsetzung im Gemeindebereich gegründet wird, ist das Vermögen diesem zu übereignen. Sollte es innerhalb zehn Jahren zu keiner Neugründung kommen, ist das Vermögen für die Jugendarbeit in der Gemeinde Bad Soden-Salmünster zu verwenden.
Salmünster, den 18.03.2009
1 Vorsitzender ( Christoph Becker ) ________________________________________
2. Vorsitzender (Holger Wallenta)__________________________________________
Schriftführer (Katja Achenbach)___________________________________________
Kassenwart (Udo Gebauer)_______________________________________________